Hotelvertragsbedingungen

Auszug aus den Österreichischen Hotelvertragsbedingungen

Paragraph 2

  1. Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannten Personen bestellt oder mitbestellt hat.
  2. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

Paragraph 3

  1. Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
  2. Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
  3. Der Beherberger kann auch die Vorausszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

Paragraph 4

  1. Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
  2. Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunfttages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftzeitpunkt vereinbart wurde.
  3. Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt dagegen der Raum bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
  4. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernächtigung.
  5. Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10.30 Uhr freizumachen.

Paragraph 5

Stornobedingungen

4 Wochen vor Anreise kostenlos

3 Wochen vor Anreise 40 %

2 Wochen vor Anreise 70 %

1 Woche vor Anreise 90%

  1. Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
  2. Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt dagegen der Raum bis spätestens 11 Uhr des folgenden Tages reserviert.
  3. Auch wenn der Gast die bestellten Räume nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
  4. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung des bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung um 20 % des Zimmerpreises sowie 30 % des Verpflegungspreises betragen.
  5. Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume des Umständen entsprechend zu bemühen.