Hotelvertragsbedingungen

Hier findest du einen Auszug aus den Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB), die für Aufenthalte am Hügellandhof gelten.

Vertragspartner (Paragraph 2)

Als Vertragspartner des Beherbergungsbetriebes gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
Die in Anspruch nehmenden Personen sind Gäste im Sinne dieser Vertragsbedingungen.

Vertragsabschluss & Zahlung (Paragraph 3)

Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.

Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

An- und Abreise (Paragraph 4)

  • Die gemieteten Räume können am Anreisetag ab 14:00 Uhr bezogen werden.

  • Der Beherberger hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Gast bis 18:00 Uhr am vereinbarten Ankunftstag nicht erscheint, sofern kein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

  • Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, bleibt der Raum bis spätestens 12:00 Uhr des folgenden Tages reserviert.

  • Wird ein Zimmer erstmalig vor 06:00 Uhr früh in Anspruch genommen, zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

  • Die gemieteten Räume sind am Abreisetag bis spätestens 10:30 Uhr freizumachen.

Stornobedingungen (Paragraph 5)

Bei Stornierungen gelten folgende Bedingungen:

  • bis 4 Wochen vor Anreise: kostenlos

  • bis 3 Wochen vor Anreise: 40 %

  • bis 2 Wochen vor Anreise: 70 %

  • bis 1 Woche vor Anreise: 90 %

Nichtanreise / Nichtinanspruchnahme

Der Beherberger hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, sofern kein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, bleibt der Raum bis spätestens 11:00 Uhr des folgenden Tages reserviert.

Auch wenn der Gast die bestellten Räume nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.

Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.

Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung wie folgt berechnet:

  • 20 % des Zimmerpreises

  • 30 % des Verpflegungspreises

Der Beherberger bemüht sich, die nicht in Anspruch genommenen Räume entsprechend den Umständen anderweitig zu vermieten.

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